Vorwort zur 5. Auflage
Das Wohnungseigentumsgesetz eröffnet den Wohnungs-
eigentümern in § 20 Abs. 1 WEG die Möglichkeit, dem
Verwalter als drittes fakultatives Organ einen Verwaltungs-
beirat zur Seite zu stellen. Der Verwaltungsbeirat soll als
Mittler zwischen Verwalter und Wohnungseigentümerge-
meinschaft fungieren und die Beteiligung der Wohnungs-
eigentümer an der Verwaltung außerhalb der Wohnungs-
eigentümerversammlung sichern. Er ist Adressat von
Wünschen, Anregungen – so noch ausdrücklich der erste
Entwurf des WEG – und Beschwerden der Wohnungs-
eigentümer; gelingt es ihm, Konflikte frühzeitig zu erkennen und zu lösen, so kann er
wesentlich zum inneren Frieden der Wohnungseigentümergemeinschaft beitragen.
Die Institution eines Verwaltungsbeirates hat sich in der Praxis durchgesetzt und be-
währt. Insbesondere in größeren Eigentümergemeinschaften ist er nahezu unverzichtbar,
um eine Abstimmung zwischen Verwaltung und Eigentümern und somit eine ordnungs-
mäßige Verwaltung zu gewährleisten. Im Gegensatz zur großen praktischen Bedeutung
des Verwaltungsbeirates steht die nur marginale Regelung, welche er im WEG erfahren
hat. § 29 WEG regelt nur in Ansätzen seine Funktion sowie in Umrissen seine Aufgaben
und Befugnisse.
Da Verwaltungsbeiräte in aller Regel ehrenamtlich tätig sind, also nur einen beschränk-
ten Teil ihrer Freizeit dieser Aufgabe widmen können, aber zunehmend auch in den
Fokus der Rechtsprechung gerückt sind, besteht ein unabweisbares Bedürfnis nach leicht
verständlichen, aber zutreffenden Informationen eines versierten Praktikers, dessen
Darstellung und zuverlässige Problemlösungen u. a. auf seiner vielfältigen WEG-Verwal-
tungstätigkeit, auf unzähligen Spezialseminaren für Verwaltungsbeiräte und auf einer
profunden Durchdringung der theoretischen Grundlagen beruhen. Dass Steffen Haases
Praxishandbuch zum Verwaltungsbeirat nunmehr schon in der 5. Auflage erscheint, ist
nur konsequent. Für Verwaltungsbeiräte und Verwalter ist das Werk zum unverzicht-
baren Klassiker geworden; Rechtsanwälte, Richter und Wissenschaftler können es mit
Erkenntnisgewinnen nutzen.
Ihr Prof. Dr. Wolf-Rüdiger Bub
München | Januar 2011
6