Mietanpassung wegen Coronapandemie

Der Bundesgerichtshof (BGH, 12.1.2022, Az. XII ZR 8/21) hat entschieden, dass im Fall einer Geschäftsschließung wegen staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie ein Anspruch des Gewerbemieters auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt. Konkret ging es um ein Einzelhandelsgeschäft für Textilien sowie Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs. Das Geschäft musste im Frühjahr 2020 für einen Monat schließen, die Betreiberin zahlte für diesen Monat keine Miete. Das Gericht betonte, dass die vorübergehende, krisenbedingte Regelung nach Art. 240 § 2 EGBG eine Beschränkung des Kündigungsrechts des Vermieters zum Ziel hat und nichts zur Höhe der geschuldeten Miete aussagt. Im Einzelfall muss geprüft werden, welche wirtschaftlichen Auswirkungen die Geschäftsschließung hatte und ob die Nachteile eine Anpassung des Mietvertrags erforderlich machen.