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Ausgabe: Winter 2011 / 2012

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2012 bringt neue Regeln im Immobilienbereich
Energiepreise bis 2030 verdoppelt?
Immobilien-Investitionen:
80.750.000.000 Euro
Kaltmieten müssen aufholen
Jetzt günstig finanzieren
Kamine und Öfen: Heiß geliebt in der kalten Jahreszeit
Wann ist die Verwertungskündigung zulässig?
Wie wird der Beleihungswert ermittelt?
Garagen im Wohngebiet
Immobilienblase: keine Gefahr
Innendämmung spart Energie
Vorsteuerabzug bei Fotovoltaik-Nutzung
Häuser nicht auskühlen lassen
Versicherung darf nicht den Handwerker bestimmen
Schmalstes Haus: 72 cm
Siedlungs- und Verkehrsfläche wächst weiter
Verletzung am Gartenzaun
 

Für die Dachsanierung sind alle Eigentümer verantwortlich

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Das Dach ist ein wesentlicher Bestandteil des Hauses, der für alle Hausbewohner die gleiche Bedeutung hat. Daran ändert auch eine Dachterrasse nichts, die von einem Eigentümer allein genutzt wird. (Foto: Heidi Baier | Pixelio.de)

leer Anders als ein Balkon kann das Dach eines Hauses mit Eigentumswohnungen nicht eigennützig gebraucht werden. Daher können die Kosten einer Dachsanierung auch nicht auf einzelne Eigentümer verteilt werden. Grundsätzlich können die Wohnungseigentümer die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung (§ 16 Abs. 4 WEG) zwar auch anders verteilen als nach Miteigentumsanteilen, wie es der gesetzliche Verteilungsmaßstab (§ 16 Abs. 2 WEG) vorsieht. Das bedeutet aber nicht, dass dieser Maßstab durch jeden anderen Maßstab ersetzt werden kann. Der neue Maßstab soll möglichst den Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs berücksichtigen. Die Gemeinschaft kann eine Änderung der Kostenverteilung auf einzelne Eigentümer aber nur durchsetzen, wenn die dadurch belasteten Eigentümer tatsächlich allein einen Vorteil von der Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentum haben. Es muss sicher gestellt sein, dass den von den Kosten befreiten Eigentümern keine Nutzung des Gemeinschaftseigentums möglich ist (LG Hamburg, Az. 318 S 21/11, 25.5.2011).

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