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Ausgabe: Winter 2011 / 2012

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2012 bringt neue Regeln im Immobilienbereich
Energiepreise bis 2030 verdoppelt?
Immobilien-Investitionen:
80.750.000.000 Euro
Kaltmieten müssen aufholen
Jetzt günstig finanzieren
Kamine und Öfen: Heiß geliebt in der kalten Jahreszeit
Wann ist die Verwertungskündigung zulässig?
Wie wird der Beleihungswert ermittelt?
Garagen im Wohngebiet
Immobilienblase: keine Gefahr
Innendämmung spart Energie
Vorsteuerabzug bei Fotovoltaik-Nutzung
Häuser nicht auskühlen lassen
Versicherung darf nicht den Handwerker bestimmen
Schmalstes Haus: 72 cm
Siedlungs- und Verkehrsfläche wächst weiter
Verletzung am Gartenzaun
 

Wer unterschreibt die
Versammlungsniederschrift?

leer Über die in der Versammlung der Wohnungseigentümer gefassten Beschlüsse ist nach § 24 Abs. 6 WEG eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll von dem Versammlungsvorsitzenden und einem Wohnungseigentümer unterzeichnet werden und zusätzlich vom Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder seinem Stellvertreter, sofern ein Beirat bestellt ist. Anders als das OLG Düsseldorf (Az. 3 Wx 263/09, 22.2.2010) hat jetzt das OLG Hamm entschieden, dass die Unterschrift des Wohnungseigentümers auch von einem Mitglied des Verwaltungsbeirats in dieser Eigenschaft geleistet werden kann (Az. 15 W 183/11, 8.7.2011).

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