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Vorkaufsrecht nur beim ersten Verkauf
Wird eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt, hat der Mieter nur beim ersten Verkauf ein Vorkaufsrecht. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass dies auch gilt, wenn der Mieter sein Vorkaufsrecht nach § 577 Abs. 1 S. 2 BGB nicht ausüben konnte, weil die Wohnung an ein Familienmitglied des Vermieters verkauft wurde. Der BGH führte aus, dass dies grundsätzlich und sogar bei missbräuchlichem Erstverkauf gelte (BGH, 22.06.2007, V ZR 269/06). Im vorliegenden Fall verkaufte der Sohn an den Vater, der später weiter verkaufte.
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