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Abstand von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung
Bisher verstieß eine Windkraftanlage, die mehr als das Dreifache ihrer Gesamthöhe von der Wohnbebauung entfernt ist, in keinem Fall gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme, eine Anlage, die weniger als das Zweifache ihrer Gesamthöhe entfernt ist, jedoch immer. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat jetzt klargestellt, dass die in der Rechtsprechung verwendeten Abstandswerte lediglich Orientierungswerte sind. Nicht nur die Abstandsrichtwerte seien zu berücksichtigen, sondern vorrangig die Besonderheiten der örtlichen -Situation, beispielsweise Geländehöhenunterschiede (OVG NRW, 22.03.2007, Az.: 8 B 2283/06).
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