|
Beschluss-Sammlung ist Pflicht
Seit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes am 1. Juli 2007 ist gemäß § 24 Abs. 7 WEG eine Beschluss-Sammlung zu führen, in die alle Beschlüsse der Wohnungseigentümer unter fortlaufender Nummerierung und auch gerichtliche Entscheidungen aufzunehmen sind. Diese Verpflichtung gilt allerdings erst für Beschlüsse, die nach dem 1. Juli 2007 gefasst worden sind. Frühere Beschlüsse können, müssen aber nicht aufgenommen werden. Die Beschlüsse sind unverzüglich aufzunehmen. Nach vorherrschender Expertenmeinung kann auch durch Vereinbarung nach § 10 Abs. 2 WEG nicht auf die Führung der Beschluss-Sammlung verzichtet werden. Die Führung einer Niederschrift über die Beschlüsse -gemäß § 24 Abs. 6 WEG ist weiterhin Pflicht.

|