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Aufhebung der Ladenschlusszeiten
dynamisch handhaben

Viele Konsumenten begrüßen die Lockerung der Laden-Öffnungszeiten schließlich ist sie aus den europäischen Nachbarländern längst bekannt.
(Foto: Grabener Verlag)
Nachdem die Ladenschlusszeiten teilweise aufgehoben bzw. erheblich gelockert worden sind, stellt sich die Frage, ob Ladenbesitzer ungeachtet dessen auf Grund der Teilungserklärung weiter an die bisherigen Zeiten gebunden sind. Denn in Teilungserklärungen sind oft ergänzende Regelungen getroffen, wonach die Nutzung auf bestimmte Betriebsarten beschränkt wird. Häufig dient dazu eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter. Das Teileigentum wird dann zum Beispiel als Laden bezeichnet. Darunter verstand die Rechtsprechung bisher eine Nutzung unter Einhaltung der Ladenschlusszeiten. Dazu hat nun das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass die mit der Bezeichnung eines Teileigentums in der Teilungserklärung als „Laden“ oder „Ladenlokal“ begrifflich verbundenen Laden-Öffnungszeiten „dynamisch“ zu verstehen sind. Deshalb widerspricht auch die Ladennutzung nicht der Teilungserklärung, wenn die Öffnungszeiten im Umfang der landesrechtlichen Aufhebung der Ladenschlusszeiten genutzt werden (OLG Hamm, 23. Juli 2007, 15 W 205/06).

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