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Schuld am Schimmel
Schimmelbildung in Mietwohnungen führt immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter. Grundsätzlich wird jede erhebliche Schimmelbildung als Mangel der Mietsache betrachtet. Das Landgericht Gießen (1 S 63/00) hat jedoch klargestellt, dass hier differenziert werden muss. Kann der Vermieter zum Beispiel durch ein Sachverständigengutachten beweisen, dass die Bausubstanz des Mietobjekts einwandfrei ist, haftet er nicht. Mietminderung und Handwerkerrechnungen sind vom Tisch. Wichtig beim Einbau neuer Isolierglasfenster: Der Vermieter sollte den Mieter ausdrücklich darauf hinweisen, dass künftig mehr gelüftet werden muss. Tritt infolge -fehlerhaften Lüftens bei ansonsten tadelloser Bausubstanz Schimmel auf, liegt die Verantwortung beim Mieter.

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