Für Vermieter empfiehlt es sich, im Mietvertrag das Recht zu vereinbaren, auch künftig entstehende Betriebskosten auf den Mieter umzulegen und die Vorauszahlungen entsprechend neu festzusetzen.
Fehlt eine solche Formulierung und entspricht die Umlage auch sonst nicht dem wirtschaftlichen Interesse des Mieters, bleibt der Vermieter auf den Kosten sitzen.
(BGH, Urteil vom 27.09.2006, VIII ZR 80/06).