Ausgabe: Frühjahr 2008

Allgemeiner Immobilienmarkt

Abgeltungssteuer: Gilt
nicht für Immobilien
2008: Das ist neu
bei Immobilien
Die aktuelle Zahl:
Fast sechzig Prozent
Haushaltsgrößen sinken
Wohnnebenkosten
steigen langsamer

Finanzierung | Recht | Steuern

Immer noch großer Bedarf
an Seniorenwohnungen
Beim Baumfällen sägt
das Finanzamt mit
Riester-Wohnen:
Stand der Dinge
Neue Verordnung soll
Strom- und Gaspreis
beeinflussen
Vorkaufsrecht nur
beim ersten Verkauf
Abstand von Windkraft-
anlagen zur Wohn-
bebauung

Mieten | Pacht | Verwaltung

Beschluss-Sammlung
ist Pflicht
Aufhebung der Laden-
schlusszeiten dyna-
misch handhaben
Schuld am Schimmel
Oft vernachlässigt: Die
Instandhaltungsrücklage
Rauchverbot in der
Mietwohnung?
Umlage neu entstehen-
der Betriebskosten

Zahlen | Preise | Neues

Ökologisch bauen –
günstig finanzieren
Erste Hilfe bei
kalter Heizung
Positive Impulse bei
geringer Neubau-
tätigkeit
Baustellen-Fernsehen
Wann darf der Mieter
die Wände einreißen?
Woher bekommt man
historische Bauteile?

Wann darf der Mieter die Wände einreißen?

Der Mieter darf nur mit Erlaubnis des Vermieters bauliche Veränderungen durchführen. Als bauliche Veränderung betrachtet man alles, was in die Substanz der Mietsache eingreift und nur mit großem Aufwand wieder rückgängig gemacht werden kann. Beispiele sind das Durchbrechen von Mauern, das Einziehen von Zwischenwänden, das Auftragen von Rauputz anstelle einer Tapete oder das Ausbauen des Dachbodens zu Wohnzwecken. Ohne Erlaubnis darf der Mieter eine Einbauküche oder ein Hochbett einbauen, Laminatboden verlegen oder eine transportable Duschkabine aufstellen. Beim Auszug kann der Vermieter verlangen, dass der ursprüngliche Zustand der Wohnung wiederhergestellt wird. Dies gilt auch dann, wenn er die Erlaubnis für die Umbauten erteilt hat.


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