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Mieter muss Fernwärmeanschluss dulden
Will ein Vermieter seinen Altbau an ein Fernwärmenetz anschließen, hat der Mieter dies hinzunehmen – und zwar unabhängig davon, ob er dadurch Vorteile hat. Der Anschluss an ein Fernwärmenetz, insbesondere die Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung, führe gegenüber herkömmlichen Heizsystemen in der Regel zu Energieeinsparungen. Maßnahmen, die diesem Zweck dienen, sind laut BGH von Mietern nach § 554 Abs. 2 BGB grundsätzlich hinzunehmen, sofern sie keine unzumutbare Härte darstellen (BGH vom 24.9.2008, Az. VIII ZR 275/07).
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