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Wohnraummietrecht: BGH erklärt Holzklausel für zulässig

Der Vermieter kann verlangen, dass die Wohnung bei Auszug in einen Zustand des „allgemeinen Geschmacksempfindens“ zurückversetzt wird. Foto: Rainer Sturm | Pixelio
Der BGH hat die Rechte der Vermieter gestärkt und eine sogenannte Holzklausel für wirksam erklärt. Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter formularmäßig festgelegt, dass lackierte Holzteile in dem Zustand wie bei Vertragsbeginn und farbig gestrichene Holzteile in Weiß oder hellen Farbtönen zurückzugeben sind. Der BGH sah darin keine Einschränkung der Mieterinteressen. Die Klausel, die sich ausschließlich auf den Zeitpunkt der Rückgabe bezog, differenzierte zwischen lackierten und gestrichenen Holzteilen, aber auch zwischen den zurückzugebenden Farbtönen.
Kommentar: Die Entsscheidung gründet sich darauf, dass bei Lackierungen eine Veränderung des Farbtons nur mit einem Substanzeingriff rückgängig zu machen ist. Eine Klausel, die sich nur auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung und auf Holzteile beschränkt, ist wirksam. (BGH, 22. 10. 08, VIII ZR 283/07).
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