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Ausgabe: Frühjahr 2009

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Immobilien – eine langfristig sichere Anlage

Steigende Immobilienpreise
100.000.000.000 Euro ...
Deutsche werden immer mobiler
Hypothekenzinsen weiterhin
günstig wie nie
Ab 2009: Energieausweis für jüngere Altbauten
Mehr absetzen bei haushaltsnahen Dienstleistungen
Abgeltungssteuer ist eingeführt und gilt ab sofort
Neue Heizkostenverordnung
Streit über gemeinsamen Giebel
Erbschaftssteuerreform:
Neuerungen und Konsequenzen
Pendlerpauschale und Immobilienkauf
Viel zu wenig neue Wohnungen
Wohnnebenkosten weiter gestiegen
Bald 42 Quadratmeter
Wohnfläche für jeden
 

Für Sonderleistungen kann der Verwalter eine Sondervergütung vereinbaren

leer Grundsätzlich ist die Vergütung des Verwalters frei vereinbar. Die mit dem Abschluss des Verwaltungsvertrages üblicherweise vereinbarte Vergütung umfasst dabei das Entgelt für die Tätigkeit des Verwalters im Rahmen der ihm nach dem Gesetz obliegenden „Kardinalpflichten“. Grundsätzlich kann ein Verwalter aber auch eine Sondervergütung verlangen, wenn er Aufgaben wahrnimmt, die nicht zur eigentlichen Verwaltertätigkeit gehören und einen besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand verursachen. So geht beispielsweise eine Ausschreibung und die Bauleitung bei umfangreichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen oder bei baulichen Veränderungen und Modernisierungsmaßnahmen weit über das vom Verwalter vertraglich geschuldete Einholen von Kostenvoranschlägen hinaus und rechtfertigt eine Sondervergütung. Dabei ist eine Sondervergütung von sechs Prozent der Bausumme angemessen, wenn die Vergabe dieser Leistungen an Dritte deutlich teurer wäre (AG Hamburg-Harburg, 28. 12. 2007, 611 C 146/07).

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