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Zuständigkeit geklärt
Nach Inkrafttreten der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes war anfangs strittig, welches Landgericht für Beschwerdeverfahren zuständig ist. Nun haben die Oberlandesgerichte Frankfurt und München entschieden, dass in WEG-Sachen, die vor dem 1. Juli 2007 beim Amtsgericht anhängig waren, das jeweils übergeordnete örtliche Landgericht für die Beschwerde zuständig ist. Das Landgericht Leipzig hatte zuvor die Auffassung vertreten, dass das Landgericht am Sitz des Oberlandesgerichts zuständig sei (OLG Frankfurt, 24. 1. 2008, 32 AR 1/08; OLG Frankfurt, 4. 9. 2007, 20 W 325/07).
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