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Eigentumswechsel nach
baulicher Veränderung
Ein Wohnungseigentümer, der bauliche Veränderungen vornimmt, für die eigentlich die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer notwendig gewesen wäre, muss damit rechnen, dass er gerichtlich zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet wird – auch wenn damit erhebliche Kosten verbunden sind. Wie sieht es nun beim Verkauf einer solchen Wohnung aus? Muss der neue Eigentümer die vollen Kosten tragen? Das OLG Düsseldorf hat die herrschende Meinung bestätigt, dass der neue Eigentümer zwar nicht zur Beseitigung verpflichtet ist, aber die Wiederherstellung zu Lasten der Gemeinschaft dulden muss (9. 4. 2008, I-3 Wx 3/08).
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