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Verspäteter Auszug: Mieter muss zahlen

Foto: Rainer Sturm | Pixelio
Mieter müssen die Wohnung am letzten Tag des Mietverhältnisses räumen. Versäumen sie dies, hat der Vermieter Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe der bisherigen Miete. Liegt diese unter dem ortsüblichen Niveau, kann sogar Anspruch auf die Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete laut Mietspiegel bestehen. Zusätzlich kann der Vermieter nach § 571 BGB noch weitere Schadenersatzforderungen geltend machen – zum Beispiel wenn sich durch den verzögerten Auszug Bau- oder Modernisierungsarbeiten verzögern. Das gilt, wenn der Mieter den Vertrag nicht selbst gekündigt hat und er den verspäteten Auszug selbst verschuldet hat. Waren jedoch Umstände ursächlich, für die der Mieter nichts konnte, oder hatte der Vermieter die Ursache zu vertreten, zum Beispiel weil der Hausmeister für die Schlüsselrückgabe nicht erreichbar war, kann kein zusätzlicher Schadenersatz gefordert werden.
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