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Ausgabe: Frühjahr 2009

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Immobilien – eine langfristig sichere Anlage

Steigende Immobilienpreise
100.000.000.000 Euro ...
Deutsche werden immer mobiler
Hypothekenzinsen weiterhin
günstig wie nie
Ab 2009: Energieausweis für jüngere Altbauten
Mehr absetzen bei haushaltsnahen Dienstleistungen
Abgeltungssteuer ist eingeführt und gilt ab sofort
Neue Heizkostenverordnung
Streit über gemeinsamen Giebel
Erbschaftssteuerreform:
Neuerungen und Konsequenzen
Pendlerpauschale und Immobilienkauf
Viel zu wenig neue Wohnungen
Wohnnebenkosten weiter gestiegen
Bald 42 Quadratmeter
Wohnfläche für jeden
 

Erbschaftssteuerreform:
Neuerungen und Konsequenzen

leer Die lange diskutierte Erbschaftssteuerreform ist zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Danach ist die Besteuerungsgrundlage bei Immobilien der Verkehrswert. Steuerfrei bleibt die Vererbung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie an den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner, wenn dieser sie zehn Jahre lang als Hauptwohnsitz nutzt. Kinder oder Enkel müssen keine Erbschaftssteuer zahlen, wenn die Wohnfläche der Immobilie bis zu 200 m² beträgt und die Erben noch zehn Jahre lang darin wohnen. Übersteigt die Wohnfläche 200 m², ist der Wert des zusätzlichen Flächenanteils zu versteuern. Bei vorzeitigem Umzug, Verkauf oder Vermietung droht Nachversteuerung – allerdings nicht, wenn zwingende Gründe vorliegen. Die Freibeträge wurden erheblich erhöht.

leer Zweck der Reform war es, die vom Bundesverfassungsgericht angemahnte Steuergerechtigkeit herzustellen: Wertpapier- und Barvermögen wird mit dem Nennwert, Immobilien wurden dagegen bislang mit dem Einheitswert besteuert, der meist weit unter dem tatsächlichen Wert lag. Die Neuregelung sieht nun eine Besteuerung nach dem Marktwert vor. Die höheren Freibeträge werden dies nicht immer auffangen. Auch ist fraglich, wie viele Erben tatsächlich zehn Jahre lang in der Wohnung ihres verstorbenen Partners oder Elternteils wohnen können oder möchten. Unter den zwingenden Gründen für eine Vermietung werden berufliche Gründe nicht genannt. Mit Höherbewertungen um mindestens 20 Prozent wird insbesondere bei unbebauten Grundstücken, bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Ferienobjekten gerechnet.

Wert in Euro (bisher) Steuersatz in Steuerklasse I bis III (bisheriger Satz)
  I
(Ehegatten sowie Kinder und Enkel)
II
(zum
Beispiel
Geschwister)
III
(alle
weiteren
Erben)
75.000 (52.000) 7 (7) 30 (12) 30 (17)
300.000 (256.000) 11 (11) 30 (17) 30 (23)
600.000 (512.000) 15 (15) 30 (22) 30 (29)
6.000.000 (5.113.000) 19 (19) 30 (27) 30 (35)
13.000.000 (12.783.000) 23 (23) 50 (32) 50 (41)
6.000.000 (25.565.000) 27 (27) 50 (37) 50 (47)
über 26.000.000
(> 25.565.000)
30 (30) 50 (40) 50 (50)
Freibeträge   neu alt
Ehegatten   500.000 Euro 307.000 Euro
Kinder   400.000 Euro 205.000 Euro
Enkel   200.000 Euro 51.200 Euro
Übrige Personen Steuerklasse I   100.000 Euro 51.200 Euro
Personen Steuerklasse II   20.000 Euro 10.300 Euro
Personen Steuerklasse III   20.000 Euro 5.200 Euro

 

 

 

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