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Erbschaftssteuerreform:
Neuerungen und Konsequenzen
Die lange diskutierte Erbschaftssteuerreform ist zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Danach ist die Besteuerungsgrundlage bei Immobilien der Verkehrswert. Steuerfrei bleibt die Vererbung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie an den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner, wenn dieser sie zehn Jahre lang als Hauptwohnsitz nutzt. Kinder oder Enkel müssen keine Erbschaftssteuer zahlen, wenn die Wohnfläche der Immobilie bis zu 200 m² beträgt und die Erben noch zehn Jahre lang darin wohnen. Übersteigt die Wohnfläche 200 m², ist der Wert des zusätzlichen Flächenanteils zu versteuern. Bei vorzeitigem Umzug, Verkauf oder Vermietung droht Nachversteuerung – allerdings nicht, wenn zwingende Gründe vorliegen. Die Freibeträge wurden erheblich erhöht.
Zweck der Reform war es, die vom Bundesverfassungsgericht angemahnte Steuergerechtigkeit herzustellen: Wertpapier- und Barvermögen wird mit dem Nennwert, Immobilien wurden dagegen bislang mit dem Einheitswert besteuert, der meist weit unter dem tatsächlichen Wert lag. Die Neuregelung sieht nun eine Besteuerung nach dem Marktwert vor. Die höheren Freibeträge werden dies nicht immer auffangen. Auch ist fraglich, wie viele Erben tatsächlich zehn Jahre lang in der Wohnung ihres verstorbenen Partners oder Elternteils wohnen können oder möchten. Unter den zwingenden Gründen für eine Vermietung werden berufliche Gründe nicht genannt. Mit Höherbewertungen um mindestens 20 Prozent wird insbesondere bei unbebauten Grundstücken, bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Ferienobjekten gerechnet.
| Wert in Euro (bisher) |
Steuersatz in Steuerklasse I bis III (bisheriger Satz) |
| |
I
(Ehegatten sowie Kinder und Enkel) |
II
(zum
Beispiel
Geschwister) |
III
(alle
weiteren
Erben) |
| 75.000 (52.000) |
7 (7) |
30 (12) |
30 (17) |
| 300.000 (256.000) |
11 (11) |
30 (17) |
30 (23) |
| 600.000 (512.000) |
15 (15) |
30 (22) |
30 (29) |
| 6.000.000 (5.113.000) |
19 (19) |
30 (27) |
30 (35) |
| 13.000.000 (12.783.000) |
23 (23) |
50 (32) |
50 (41) |
| 6.000.000 (25.565.000) |
27 (27) |
50 (37) |
50 (47) |
über 26.000.000
(> 25.565.000) |
30 (30) |
50 (40) |
50 (50) |
| Freibeträge |
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neu |
alt |
| Ehegatten |
|
500.000 Euro |
307.000 Euro |
| Kinder |
|
400.000 Euro |
205.000 Euro |
| Enkel |
|
200.000 Euro |
51.200 Euro |
| Übrige Personen Steuerklasse I |
|
100.000 Euro |
51.200 Euro |
| Personen Steuerklasse II |
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20.000 Euro |
10.300 Euro |
| Personen Steuerklasse III |
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20.000 Euro |
5.200 Euro |
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