Bauherren sollten Stundenzettel
genau prüfen
Wer als Auftraggeber den Stundenzettel eines Handwerkers unterschreibt, gibt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ab. Etwas anderes gilt nur, wenn die Zettel nachweisbar unrichtig sind und dieser Umstand bei Unterzeichnung nicht erkennbar war. Die Bindung erstreckt sich jedoch lediglich auf den aufgelisteten Stundenaufwand. Der Auftraggeber kann weiterhin die Angemessenheit und Erforderlichkeit der abgezeichneten Stundenanzahl bezweifeln, muss seine Einwände aber belegen können. Das OLG Köln hat diese Rechtsauffassung des BGH nochmals bestätigt: Der Einwand der Unangemessenheit und Nichterforderlichkeit des abgerechneten Stundenaufwands ist als Gegenanspruch des Bestellers zu werten. Bauherren sollten im Zweifel ihren Vorbehalt wegen etwaiger Unstimmigkeiten direkt auf dem Stundenzettel vermerken. (OLG Köln, 16. 09. 2008, 24 U 167/07).
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