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Ausgabe: Frühjahr 2010

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Solide: Anlage in Immobilien

Neuregelungen im Jahr 2010
1.100.000 Zweitwohnungen
in Deutschland
Haushalte immer reicher
Zinsen: So niedrig wie nie
Energiepreise: Stark versorgerabhängig
Sechsstellige Preisunterschiede bei Einfamilienhäusern
Bauherren sollten Stundenzettel genau prüfen
Keine Ziegen im Wohngebiet
Belebung im Wohnungsbau
Die Bauherrengemeinschaft – Vorteil für Häuslebauer
Riesiges Ökostrom-Netz an der Nordsee geplant
Im Garten sparen mit
Sonne und Regen
Rückwärtshypothek: Bisher kaum Angebote
Mietwohnung: Schlüssel erst nach Geldeingang
Dämmstoffe getestet
Schmerzensgeld nach
unbefugtem Betreten?
 

Abgemeldetes Auto gehört nicht
auf den Stellplatz

leer Wenn die Fläche einer Tiefgarage in der Teilungserklärung als „Kfz-Stellplatz“ ausgewiesen ist, darf sie nicht zum dauerhaften Abstellen eines abgemeldeten und nicht fahrtüchtigen Kraftfahrzeugs genutzt werden. Das entschied das Landgericht Hamburg (4. 3. 2009, 318 S 93/08) und führte aus, dass es darauf ankomme, wie sich Wortlaut und Sinn der Teilungserklärung für einen unbefangenen Betrachter darstellen. Wenn sich aus einer Haus- oder Garagenordnung keine weiteren Nutzungsregelungen ergeben, dient ein Kraftfahrzeug-Stellplatz zum vorübergehenden Abstellen eines im Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs. Der betroffene Eigentümer wurde verurteilt, sein abgemeldetes und nicht mehr fahrtüchtiges Auto von der Stellplatzfläche zu entfernen. Motorräder oder auch Oldtimer und Cabriolets, die häufig nur zeitweise angemeldet sind, sind von dieser Entscheidung nicht betroffen.

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