|
Abgemeldetes Auto gehört nicht
auf den Stellplatz
Wenn die Fläche einer Tiefgarage in der Teilungserklärung als „Kfz-Stellplatz“ ausgewiesen ist, darf sie nicht zum dauerhaften Abstellen eines abgemeldeten und nicht fahrtüchtigen Kraftfahrzeugs genutzt werden. Das entschied das Landgericht Hamburg (4. 3. 2009, 318 S 93/08) und führte aus, dass es darauf ankomme, wie sich Wortlaut und Sinn der Teilungserklärung für einen unbefangenen Betrachter darstellen. Wenn sich aus einer Haus- oder Garagenordnung keine weiteren Nutzungsregelungen ergeben, dient ein Kraftfahrzeug-Stellplatz zum vorübergehenden Abstellen eines im Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs. Der betroffene Eigentümer wurde verurteilt, sein abgemeldetes und nicht mehr fahrtüchtiges Auto von der Stellplatzfläche zu entfernen. Motorräder oder auch Oldtimer und Cabriolets, die häufig nur zeitweise angemeldet sind, sind von dieser Entscheidung nicht betroffen.
|