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Ausgabe: Frühjahr 2010

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Solide: Anlage in Immobilien

Neuregelungen im Jahr 2010
1.100.000 Zweitwohnungen
in Deutschland
Haushalte immer reicher
Zinsen: So niedrig wie nie
Energiepreise: Stark versorgerabhängig
Sechsstellige Preisunterschiede bei Einfamilienhäusern
Bauherren sollten Stundenzettel genau prüfen
Keine Ziegen im Wohngebiet
Belebung im Wohnungsbau
Die Bauherrengemeinschaft – Vorteil für Häuslebauer
Riesiges Ökostrom-Netz an der Nordsee geplant
Im Garten sparen mit
Sonne und Regen
Rückwärtshypothek: Bisher kaum Angebote
Mietwohnung: Schlüssel erst nach Geldeingang
Dämmstoffe getestet
Schmerzensgeld nach
unbefugtem Betreten?
 

Fahrräder im Treppenhaus

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In der Stadt müssen Fahrradfahrer oft erfinderisch sein, wenn sie einen sicheren Platz zum Abstellen des Fahrrads finden wollen. ( Foto: Andrea Jakobs | Pixelio )

leer Ein häufiger Streitpunkt unter Mietern ist das Abstellen von Fahrrädern im Treppenhaus. Die Gerichte urteilen dazu uneinheitlich. Grundsätzlich gilt: Sind geeignete Abstellräume vorhanden, etwa Fahrradkeller, so muss das Fahrrad dort untergebracht werden. Ist keine Abstellmöglichkeit gegeben, kann das Rad auch im eigenen Kellerabteil oder in der Wohnung untergebracht werden. Das hat zum Beispiel das Amtsgericht Münster (WM 94, 198) einem Mieter zugestanden, der durch die Hausordnung gezwungen war, sein teures Rennrad im Fahrradraum abzustellen. Das Abstellen im Treppenhaus ist nur im absoluten Ausnahmefall zulässig, wenn es keine anderen Abstellmöglichkeiten gibt und die Fluchtwege nicht versperrt werden. Dabei ist zu bedenken, dass Treppenhäuser und Flure im Brandfall Rettungswege für die Feuerwehr sind. Abgestellte Fahrräder können dabei ganz erheblich im Wege sein.

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