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Ausgabe: Frühjahr 2010

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Solide: Anlage in Immobilien

Neuregelungen im Jahr 2010
1.100.000 Zweitwohnungen
in Deutschland
Haushalte immer reicher
Zinsen: So niedrig wie nie
Energiepreise: Stark versorgerabhängig
Sechsstellige Preisunterschiede bei Einfamilienhäusern
Bauherren sollten Stundenzettel genau prüfen
Keine Ziegen im Wohngebiet
Belebung im Wohnungsbau
Die Bauherrengemeinschaft – Vorteil für Häuslebauer
Riesiges Ökostrom-Netz an der Nordsee geplant
Im Garten sparen mit
Sonne und Regen
Rückwärtshypothek: Bisher kaum Angebote
Mietwohnung: Schlüssel erst nach Geldeingang
Dämmstoffe getestet
Schmerzensgeld nach
unbefugtem Betreten?
 

Instandhaltungskosten sind keine
Instandsetzungskosten

leer In einer Teilungserklärung kann geregelt werden, dass die Kosten für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum einzelnen Wohnungseigentümern übertragen werden. Dies gilt insbesondere für gemeinschaftliche Flächen, an denen Sondernutzungsrechte eingeräumt sind. Zum Beispiel kann dem Eigentümer, der ein Sondernutzungsrecht an einer auf dem Tiefgaragendach befindlichen Terrasse hat, auferlegt werden, diese bestimmungsgemäß zu verwenden, sie zu unterhalten und zu pflegen – und zwar auf eigene Kosten. Der Begriff „unterhalten“ bedeutet aber nicht, dass über die Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen hinaus auch die Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen, also für die Sanierung des Terrassenbelages, von dem Sondernutzungsberechtigten zu tragen sind (KG Berlin, 25. 2 .2009, 24 W 362/08).

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