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Instandhaltungskosten sind keine
Instandsetzungskosten
In einer Teilungserklärung kann geregelt werden, dass die Kosten für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum einzelnen Wohnungseigentümern übertragen werden. Dies gilt insbesondere für gemeinschaftliche Flächen, an denen Sondernutzungsrechte eingeräumt sind. Zum Beispiel kann dem Eigentümer, der ein Sondernutzungsrecht an einer auf dem Tiefgaragendach befindlichen Terrasse hat, auferlegt werden, diese bestimmungsgemäß zu verwenden, sie zu unterhalten und zu pflegen – und zwar auf eigene Kosten. Der Begriff „unterhalten“ bedeutet aber nicht, dass über die Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen hinaus auch die Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen, also für die Sanierung des Terrassenbelages, von dem Sondernutzungsberechtigten zu tragen sind (KG Berlin, 25. 2 .2009, 24 W 362/08).
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