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Keine Stimmrechtsvermehrung bei Wohnungsteilung
Teilt ein Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer in zwei Einheiten auf und veräußert er die zusätzlich entstandene Wohnungseinheit an einen Dritten, so tritt bei Geltung des Kopfstimmrechts dadurch keine Stimmrechtsvermehrung ein (LG München I, 19. 10. 2009, 1 S 21731/08). Das heißt, es bleibt bei der bisherigen Stimmenzahl, obwohl die Wohnungseigentümergemeinschaft dann aus einem Miteigentümer mehr besteht. Andernfalls würden die übrigen Miteigentümer in ihren Stimmrechten beschnitten. Der Eigentümer der zusätzlich geschaffenen Wohnung erhält allerdings einen Bruchteil des Stimmrechts des teilenden Eigentümers.
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