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Ausgabe: Frühjahr 2010

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Solide: Anlage in Immobilien

Neuregelungen im Jahr 2010
1.100.000 Zweitwohnungen
in Deutschland
Haushalte immer reicher
Zinsen: So niedrig wie nie
Energiepreise: Stark versorgerabhängig
Sechsstellige Preisunterschiede bei Einfamilienhäusern
Bauherren sollten Stundenzettel genau prüfen
Keine Ziegen im Wohngebiet
Belebung im Wohnungsbau
Die Bauherrengemeinschaft – Vorteil für Häuslebauer
Riesiges Ökostrom-Netz an der Nordsee geplant
Im Garten sparen mit
Sonne und Regen
Rückwärtshypothek: Bisher kaum Angebote
Mietwohnung: Schlüssel erst nach Geldeingang
Dämmstoffe getestet
Schmerzensgeld nach
unbefugtem Betreten?
 

Wenn Mieter sich trennen

leer In Mietverhältnissen mit Paaren kann es durch Trennung oder Scheidung zu Problemen kommen. Haben beide den Mietvertrag unterschrieben, haften sie dem Vermieter als Gesamtschuldner. Das Verlassen der Wohnung beendet nicht den Mietvertrag. Verlässt etwa der Mann die Wohnung und die Frau kann die Miete nicht zahlen, darf der Vermieter sich guten Gewissens mit der gesamten Mietforderung an den Mann halten. Der Mann hat dann gegen die Frau einen Ausgleichsanspruch in Höhe des halben Betrages. Bei Ehepaaren darf der fortgezogene Partner diesen Ausgleich nach Ablauf des Trennungsjahres oder Einreichen der Scheidung verweigern. Eine saubere Lösung stellt für den Vermieter der Abschluss eines neuen Mietvertrages mit dem verbleibenden Partner und eines Aufösungsvertrages mit dem fortgezogenen Partner dar.

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