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Anlieger bleiben auf Kosten für
Straßenumbenennung sitzen
Wenn eine Gemeinde meint, dass eine Person, nach der die Straße benannt ist, in der Geschichte eine zweifelhafte Rolle gespielt hat, kann sie die Straße umbenennen, um damit einer negativen öffentlichen Debatte zuvorzukommen. Foto: Dietmar Meinert | Pixelio
Von einer Straßenumbenennung sind die Anlieger zwar besonders betroffen, können jedoch die Straßenumbenennung gerichtlich nicht mit der Begründung verhindern, dass erhebliche Kosten für die Änderung von Stempeln, Visitenkarten, Schildern und Briefpapier entstehen. Eine Straßenumbenennung erfolgt im öffentlichen Interesse – und das wiegt schwerer. Die nachteiligen Folgen für die Anlieger sind jedoch in die Ermessensentscheidung der Gemeinde einzubeziehen, entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. (OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2007, 15 B 1517/07)
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