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Doppelte Haushaltsführung auch für Ledige
Früher konnten nur Verheiratete – besonders Paare mit Kindern – bei der Einkommenssteuererklärung eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Seit 1994 ist anerkannt, dass auch Ledige die Kosten für einen Zweithaushalt als Werbungskosten absetzen können. Voraussetzungen: Der Lebensmittelpunkt befindet sich noch am Ort der Hauptwohnung und die Nebenwohnung ist beruflich veranlasst. Die frühere Zweijahresspanne für die doppelte Haushaltsführung ist seit 2003 entfallen. Bei Ledigen gelten allerdings Einschränkungen: Je länger ein unverheirateter Arbeitnehmer am Ort seines Zweitwohnsitzes arbeitet, desto größer wird die Wahrscheinlichkeit, dass sich sein Hauptwohnsitz dorthin verlagert hat. (BFH, Az. VI R 10/06, 9.8.2007).
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