|
Vermietungsabsicht muss
nachweisbar sein
Sollen die für eine leer stehende Wohnung anfallenden Kosten – etwa Darlehenszinsen oder Betriebskosten – als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden, muss der Eigentümer nachweisen, dass er sich ernsthaft bemüht hat, die Wohnung zu vermieten. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Hamburg (Az. 2 K 8/06, 24.8.2007) ging es um eine 1997 fertiggestellte Wohnung, die Ende 2004 erstmals vermietet wurde. Der Eigentümer machte Verluste in sechsstelliger Höhe geltend. Eine behauptete Internetwerbung konnte er nicht beweisen. Seine Vermietungsabsicht wollte er damit glaubhaft machen, dass er ein- bis dreimal im Jahr Werbezettel an Bäumen aufgehängt habe. Das Gericht konnte derartige Marketingmaßnahmen nicht ernst nehmen und gestattete keinen Werbungskostenabzug.
|