Ausgabe: Sommer 2008

Allgemeiner Immobilienmarkt

Die eigene Immobilie –
leer eine Investition in die
leer Zukunft
Wohn-Riester –
leer Gesetzentwurf steht
194.000.000.000 Euro
Büromärkte wachsen
kräftig
Bauzinsen fallen

Finanzierung | Recht | Steuern

Anlieger bleiben auf
leer
Kosten für Straßenum-
leer
benennung sitzen
leer Reicht der Durchschnitts
leer verdienst für
leer ein Eigenheim?

Asbestsanierung mit
Steuervorteil

Nebenkosten bei
Hausbau und -kauf

Doppelte Haushaltsführung
auch für Ledige
Vermietungsabsicht muss
nachweisbar sein

Mieten | Pacht | Verwaltung

Instandhaltungsrück-
stellung zweckgebunden
Eintritt in den
Gewerbemietvertrag
Handwerker nicht
leer eigenmächtig bestellen
Abnahme „unter Vorbe-
halt“ bleibt Abnahme
Berechnung der
Wasserkosten
Sondervergütung für
den Verwalter

Zahlen | Preise | Neues

Jetzt Feuchtigkeits-
schäden vorbeugen
Handwerksauktionen
im Internet
Freie Wahl beim
Schornsteinfeger
Teurer Schlüsselnotdienst
Zukunft vernetztes
Wohnen
Solarenergie immer
begehrter

Instandhaltungsrückstellung zweckgebunden

leer Die Bildung einer Instandhaltungsrücklage gehört zu den Maßnahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, die jeder einzelne Wohnungseigentümer verlangen und gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen kann.
Auf Grund ihrer Zweckbindung zur ausschließlichen Finanzierung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen dürfen Mittel aus der Rücklage grundsätzlich nicht zur Deckung von Aufwendungen für andere Maßnahmen, zum Beispiel für Anwalts- oder Sachverständigenhonorare, verwendet werden.
Nach vorherrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen vom Grundsatz der Zweckbindung abgewichen werden (zuletzt OLG München, 20.12.2007, 34 Wx 076/07). So können, wenn die Instandhaltungsrückstellung eine ausreichende Höhe erreicht hat, zumindest Teilbeträge auch zur Deckung von Hausgeldausfällen entnommen werden, sofern eine „eiserne Reserve“ erhalten bleibt.


 

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