Ausgabe: Sommer 2008

Allgemeiner Immobilienmarkt

Die eigene Immobilie –
leer eine Investition in die
leer Zukunft
Wohn-Riester –
leer Gesetzentwurf steht
194.000.000.000 Euro
Büromärkte wachsen
kräftig
Bauzinsen fallen

Finanzierung | Recht | Steuern

Anlieger bleiben auf
leer
Kosten für Straßenum-
leer
benennung sitzen
leer Reicht der Durchschnitts
leer verdienst für
leer ein Eigenheim?

Asbestsanierung mit
Steuervorteil

Nebenkosten bei
Hausbau und -kauf

Doppelte Haushaltsführung
auch für Ledige
Vermietungsabsicht muss
nachweisbar sein

Mieten | Pacht | Verwaltung

Instandhaltungsrück-
stellung zweckgebunden
Eintritt in den
Gewerbemietvertrag
Handwerker nicht
leer eigenmächtig bestellen
Abnahme „unter Vorbe-
halt“ bleibt Abnahme
Berechnung der
Wasserkosten
Sondervergütung für
den Verwalter

Zahlen | Preise | Neues

Jetzt Feuchtigkeits-
schäden vorbeugen
Handwerksauktionen
im Internet
Freie Wahl beim
Schornsteinfeger
Teurer Schlüsselnotdienst
Zukunft vernetztes
Wohnen
Solarenergie immer
begehrter

Eintritt in den Gewerbemietvertrag

gewerbebau

Wenn gewerbliche Mieter die Struktur ihres Unternehmens ändern, muss möglicherweise der Mietvertrag angepasst werden.

leer Für den Beitritt eines weiteren Mieters in einen langfristigen gewerblichen Mietvertrag genügt es, wenn der Vermieter mit dem neu eintretenden Mieter den Beitritt unter Bezugnahme auf den Mietvertrag schriftlich vereinbart und der bisherige Mieter formlos zustimmt, so das OLG Celle (Az. ZW 116/07, ZMR 2008, 121). Der bisherige Mieter muss den Nachtrag zum Mietvertrag nicht ebenfalls unterzeichnen. Grundsätzlich bedarf der Mietbeitritt zu einem für längere Zeit als ein Jahr geschlossenen Mietvertrag der Schriftform. Diese sei jedoch durch den Nachtrag gewahrt, der auf den Mietvertrag Bezug nimmt und vom Vermieter und dem beitretenden Mieter unterschrieben ist. Die Zustimmung des bisherigen Mieters zum Beitritt sei dagegen nicht formbedürftig.


 

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