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Eintritt in den
Gewerbemietvertrag

Wenn gewerbliche Mieter die Struktur ihres Unternehmens ändern, muss möglicherweise der Mietvertrag angepasst werden.
Für den Beitritt eines weiteren Mieters in einen langfristigen gewerblichen Mietvertrag genügt es, wenn der Vermieter mit dem neu eintretenden Mieter den Beitritt unter Bezugnahme auf den Mietvertrag schriftlich vereinbart und der bisherige Mieter formlos zustimmt, so das OLG Celle (Az. ZW 116/07, ZMR 2008, 121). Der bisherige Mieter muss den Nachtrag zum Mietvertrag nicht ebenfalls unterzeichnen. Grundsätzlich bedarf der Mietbeitritt zu einem für längere Zeit als ein Jahr geschlossenen Mietvertrag der Schriftform. Diese sei jedoch durch den Nachtrag gewahrt, der auf den Mietvertrag Bezug nimmt und vom Vermieter und dem beitretenden Mieter unterschrieben ist. Die Zustimmung des bisherigen Mieters zum Beitritt sei dagegen nicht formbedürftig.
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