Entsteht ein Mangel, ist der Mieter verpflichtet, diesen dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Der Vermieter hat dann erst einmal Zeit, den Schaden zu untersuchen und vom Fachmann beseitigen zu lassen. Unternimmt er innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nichts, muss der Mieter die Mängelbeseitigung schriftlich mit Fristsetzung anmahnen und ihn so in Verzug setzen. Erst wenn auch daraufhin nichts geschieht, darf der Mieter selbst den Handwerker beauftragen und die Kosten dem Vermieter in Rechnung stellen. Im jetzt verhandelten Fall musste ein Mieter eine Heizungsreparatur selbst zahlen, da er den Vermieter nicht in Verzug gesetzt hatte. Nur im extremen Notfall darf der Mieter ohne Fristsetzung zu den Gelben Seiten greifen.
Praxistipp:
Stellt ein Mieter einen Wohnungsmangel fest, darf er nur im Ausnahmefall eigenmächtig einen Handwerker beauftragen, urteilte jüngst der Bundesgerichtshof (16.1.2008, Az. VIII ZR 222/06).