|
Abnahme „unter Vorbehalt“
bleibt Abnahme

Foto: Thomas Max Müller | Pixelio
Wer ein Abnahmeprotokoll mit dem Zusatz „unter Vorbehalt“ unterschreibt, bestätigt damit die im Wesentlichen vertragsgemäße Durchführung der Arbeiten. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm. In dem betreffenden Fall ging es um den Einbau von Fenstern in einem Einfamilienhaus. Der Auftraggeber verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis auf den Vorbehalt. Das Gericht entschied jedoch, dass auch eine Abnahme „unter Vorbehalt“ alle Rechtswirkungen einer normalen Abnahme entfaltet. Der Werklohnanspruch sei damit fällig. Der Auftraggeber habe sich durch den Zusatz lediglich die spätere Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen vorbehalten (14.3.2008, Az. 21 U 34/07).
|