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Sondervergütung für
den Verwalter
Der Verwalter kann mit der Wohnungseigentümergemeinschaft im Verwaltungsvertrag eine Regelung treffen, die ihn berechtigt, für erforderliche Mahnschreiben an säumige Eigentümer eine Pauschalgebühr von 6,00 Euro und für die Bearbeitung von Gerichtsverfahren eine Pauschale von 120,00 Euro in Rechnung zu stellen. Das Amtsgericht Düsseldorf sah hierin keinen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AG Düsseldorf, 11.9.2007, 290 II 71/07 WEG). Eine solche Regelung stelle keine unangemessene Benachteiligung dar. Der säumige Wohnungseigentümer wurde zum Schadensersatz und zur Zahlung in Höhe des vom Verwalter der Gemeinschaft in Rechnung gestellten Betrages von 126,00 Euro an die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet.
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