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Mindestinhalt der Beschluss-Sammlung
Die Eintragung der Beschlüsse einer Eigentümergemeinschaft in die Beschluss-Sammlung hat unverzüglich innerhalb einer Woche nach der Beschlussfassung zu erfolgen. Das hatte das Landgericht München bereits Anfang 2008 (1 T 22613/07) konkretisiert. Eine spätere Eintragung stellt einen wichtigen Grund dar, um den Verwalter mit sofortiger Wirkung abzuberufen. Nun hat das AG München entschieden, dass es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, wenn der Verwalter nur die Bezeichnung des Tagesordnungspunktes aufnimmt und im Übrigen auch die Angabe des Versammlungsortes fehlt. Laut Gesetz muss der ganze Wortlaut des verkündeten Beschlusses aufgenommen werden (AG München, 28.06.2008, 485 C 602/07). Auch in diesem Fall kann die nicht ordnungsmäßige Führung der Beschluss-Sammlung zur sofortigen Abberufung des Verwalters führen.
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