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Ausgabe: Sommer 2009

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Immobilien behaupten sich

„Abwrackprämie“ für alte Heizung erwünscht
406.000 | 713.000 | 174.600
Eigenheimquote kaum verändert
Mieten: stetig aufwärts
Auch örtliche Gasversorger unterliegen Kontrolle
Nachbar kann Entfernung
überhängender Äste verlangen
Kontrolle der Heizung rettet Versicherungsschutz
Finanzkrise: In Deutschland gibt es leichter Kredit
Open Air erlaubt – aber
nicht zu oft
Klimaanlagen – was ist beim Kauf zu beachten?
Ungebremste Renovierungsfreude
Schäden durch nachbarliche Bauarbeiten
Ferien in Deutschland
immer beliebter
Kleinwindanlagen – neuer Trend oder Spielerei?
Wohnungssuche: Wohnkosten und Infrastruktur entscheidend
 

Mindestinhalt der Beschluss-Sammlung

leer Die Eintragung der Beschlüsse einer Eigentümergemeinschaft in die Beschluss-Sammlung hat unverzüglich innerhalb einer Woche nach der Beschlussfassung zu erfolgen. Das hatte das Landgericht München bereits Anfang 2008 (1 T 22613/07) konkretisiert. Eine spätere Eintragung stellt einen wichtigen Grund dar, um den Verwalter mit sofortiger Wirkung abzuberufen. Nun hat das AG München entschieden, dass es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, wenn der Verwalter nur die Bezeichnung des Tagesordnungspunktes aufnimmt und im Übrigen auch die Angabe des Versammlungsortes fehlt. Laut Gesetz muss der ganze Wortlaut des verkündeten Beschlusses aufgenommen werden (AG München, 28.06.2008, 485 C 602/07). Auch in diesem Fall kann die nicht ordnungsmäßige Führung der Beschluss-Sammlung zur sofortigen Abberufung des Verwalters führen.

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