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Abrechnungsfrist gilt nicht für Gewerbeobjekte
Bei vielen Vermietern herrscht Unsicherheit darüber, ob die zwölfmonatige Abrechnungsfrist für Betriebskosten, die der Gesetzgeber für Mietwohnungen vorsieht, auch für Gewerbeobjekte gilt. Das Landgericht Nürnberg hat dazu entschieden, dass die gesetzliche Abrechnungsfrist nicht entsprechend auf Gewerbemietverträge anwendbar ist. Grund: Der Gesetzgeber habe konkret auf die Vorschriften des Wohnraummietrechts verwiesen, die auch für Gewerbeobjekte gelten. Die Nebenkostenabrechnung sei dabei bewusst ausgeklammert worden. Selbst wenn die Parteien eines Gewerbemietvertrages eine solche Abrechnungsfrist vereinbaren, hat sie dem Gericht zufolge nicht die Wirkung einer Ausschlussfrist, nach deren Ablauf der Vermieter keine Nebenkostennachzahlungen mehr geltend machen kann (LG Nürnberg-Fürth, 21.12.2007, Az. 7 S 8274/07).
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