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Ausgabe: Sommer 2009

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Immobilien behaupten sich

„Abwrackprämie“ für alte Heizung erwünscht
406.000 | 713.000 | 174.600
Eigenheimquote kaum verändert
Mieten: stetig aufwärts
Auch örtliche Gasversorger unterliegen Kontrolle
Nachbar kann Entfernung
überhängender Äste verlangen
Kontrolle der Heizung rettet Versicherungsschutz
Finanzkrise: In Deutschland gibt es leichter Kredit
Open Air erlaubt – aber
nicht zu oft
Klimaanlagen – was ist beim Kauf zu beachten?
Ungebremste Renovierungsfreude
Schäden durch nachbarliche Bauarbeiten
Ferien in Deutschland
immer beliebter
Kleinwindanlagen – neuer Trend oder Spielerei?
Wohnungssuche: Wohnkosten und Infrastruktur entscheidend
 

Abrechnungsfrist gilt nicht für Gewerbeobjekte

leer Bei vielen Vermietern herrscht Unsicherheit darüber, ob die zwölfmonatige Abrechnungsfrist für Betriebskosten, die der Gesetzgeber für Mietwohnungen vorsieht, auch für Gewerbeobjekte gilt. Das Landgericht Nürnberg hat dazu entschieden, dass die gesetzliche Abrechnungsfrist nicht entsprechend auf Gewerbemietverträge anwendbar ist. Grund: Der Gesetzgeber habe konkret auf die Vorschriften des Wohnraummietrechts verwiesen, die auch für Gewerbeobjekte gelten. Die Nebenkostenabrechnung sei dabei bewusst ausgeklammert worden. Selbst wenn die Parteien eines Gewerbemietvertrages eine solche Abrechnungsfrist vereinbaren, hat sie dem Gericht zufolge nicht die Wirkung einer Ausschlussfrist, nach deren Ablauf der Vermieter keine Nebenkostennachzahlungen mehr geltend machen kann (LG Nürnberg-Fürth, 21.12.2007, Az. 7 S 8274/07).

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