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Schäden durch nachbarliche Bauarbeiten
Der Einsturz des Kölner Stadtarchivs hat Diskussionen über die Haftung in derartigen Fällen ausgelöst. Wenig bekannt ist, dass der Gesetzgeber eigene Regeln für den Gebäudeeinsturz geschaffen hat. § 909 BGB schreibt vor, dass ein Grundstück nicht so stark vertieft werden darf, dass das Nachbargrundstück abrutscht und in der Grube verschwindet. Wird nicht für ausreichende Abstützung gesorgt, besteht ein Schadenersatzanspruch. Nach § 836 BGB haftet bei einem Gebäudeeinsturz der Grundeigentümer für Schäden und Verletzungen, die durch Gebäudeteile verursacht worden sind. Er kommt um die Haftung herum, wenn er ausreichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. Lebensgefährliche Schlamperei einer Baufirma führt zu strafrechtlichen Konsequenzen: Das Delikt Baugefährdung wird nach § 319 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet. Der Bundesgerichtshof bestätigte eine solche Freiheitsstrafe erst 2008 im Zusammenhang mit dem Einsturz eines Schulgebäudes (Az. 4 StR 252/08).
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