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Ausgabe: Sommer 2009

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Immobilien behaupten sich

„Abwrackprämie“ für alte Heizung erwünscht
406.000 | 713.000 | 174.600
Eigenheimquote kaum verändert
Mieten: stetig aufwärts
Auch örtliche Gasversorger unterliegen Kontrolle
Nachbar kann Entfernung
überhängender Äste verlangen
Kontrolle der Heizung rettet Versicherungsschutz
Finanzkrise: In Deutschland gibt es leichter Kredit
Open Air erlaubt – aber
nicht zu oft
Klimaanlagen – was ist beim Kauf zu beachten?
Ungebremste Renovierungsfreude
Schäden durch nachbarliche Bauarbeiten
Ferien in Deutschland
immer beliebter
Kleinwindanlagen – neuer Trend oder Spielerei?
Wohnungssuche: Wohnkosten und Infrastruktur entscheidend
 

Schäden durch nachbarliche Bauarbeiten

leer Der Einsturz des Kölner Stadtarchivs hat Diskussionen über die Haftung in derartigen Fällen ausgelöst. Wenig bekannt ist, dass der Gesetzgeber eigene Regeln für den Gebäudeeinsturz geschaffen hat. § 909 BGB schreibt vor, dass ein Grundstück nicht so stark vertieft werden darf, dass das Nachbargrundstück abrutscht und in der Grube verschwindet. Wird nicht für ausreichende Abstützung gesorgt, besteht ein Schadenersatzanspruch. Nach § 836 BGB haftet bei einem Gebäudeeinsturz der Grundeigentümer für Schäden und Verletzungen, die durch Gebäudeteile verursacht worden sind. Er kommt um die Haftung herum, wenn er ausreichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. Lebensgefährliche Schlamperei einer Baufirma führt zu strafrechtlichen Konsequenzen: Das Delikt Baugefährdung wird nach § 319 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet. Der Bundesgerichtshof bestätigte eine solche Freiheitsstrafe erst 2008 im Zusammenhang mit dem Einsturz eines Schulgebäudes (Az. 4 StR 252/08).

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