Ausgabe: Herbst 2008

Allgemeiner Immobilienmarkt

Wohn-Riester
leer unterstützt jetzt
leer Altersvorsorge
Der Verwalter als
leer Rechtsberater
200.000.000.000 Euro
no für den Klimaschutz
Energieausweis:
Jetzt ist er Pflicht
Baulandpreise in
no 10 Jahren um
no 100 Prozent gestiegen

Finanzierung | Recht | Steuern

Mehr Kundenschutz für
leer
Hypothekenkunden
leer Keine Lofts im
leer Gewerbegebiet

Immobilienkauf 50+:
zwei Mio. Interessenten

Immer mehr Stürme
Wohnungsbauprämie
läuft weiter
Stromsparlampen:
Auf den Einsatzort
no kommt es an

Mieten | Pacht | Verwaltung

Farbwahlklausel
unwirksam
Eigentümergemeinschaft
kann Grundstücke
no erwerben
Kein Beschluss durch
leer Telefonkonferenz
Balkonsanierung: Keine
Entschädigung wegen
no Nutzungsausfall
Umlagefähiger
Elektrocheck
Aufstellung einer
Garderobe im Treppen-
no haus unzulässig

Zahlen | Preise | Neues

Marburg: Erste Solar-
satzung verabschiedet
Dachziegel mit
Kat-Effekt
Erbbaurecht – eine
Alternative zum Kauf
Die meisten Wohnungen
no gehören privaten
no Vermietern

Energie- oder Fantasie-
no Ausweis?
Offene Immobilienfonds:
Trend zu Auslands-
no immobilien

Keine Lofts im Gewerbegebiet

fachwerkhaus

Lofts zeichnen sich durch große, hohe Räume aus, die eine vielfältige Nutzung zulassen und nicht über die traditionelle Raumaufteilung in Zimmer mit verschiedener Nutzung verfügen. Oft dient ein einziger Raum zum Wohnen, Schlafen, Baden und Arbeiten. (Foto: BitBoy | Flickr)

leer Alte Fabrikgebäude können nicht einfach in Lofts umgebaut und umgenutzt werden, wenn sich das Gebäude in einem Gewerbegebiet befindet, hat der Bay­erische Verwaltungsgerichtshof entschieden. Eine Wohnnutzung ist dort nur ausnahmsweise für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und -leiter zulässig. Der Bayerische VGH macht die Erlaubnis davon abhängig, wie stark „wohnartig“ die Nutzung sein wird. Freiberufliche Komponisten, Tontechniker oder Bildhauer sind zwar als Betriebsinhaber ihres eigenen Ein-Mann-Betriebes anzusehen. Dennoch können sie sich in einem ausgewiesenen Gewerbegebiet nicht auf die Wohnnutzungsausnahme für Betriebsinhaber berufen, da ihre Nutzung als überwiegend wohnartig anzusehen sei. In Lofts sei das Wohnen und Arbeiten in einem großen Raum charakteristisch, so dass gerade dort keine Arbeiten zu erwarten sind, die die Wohnnutzung stören und für die ein Gewerbegebiet gedacht ist (VGH, 02.1.2008, 1 BV 04.2737).


 

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