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Keine Lofts im Gewerbegebiet

Lofts zeichnen sich durch große, hohe Räume aus, die eine vielfältige Nutzung zulassen und nicht über die traditionelle Raumaufteilung in Zimmer mit verschiedener Nutzung verfügen. Oft dient ein einziger Raum zum Wohnen, Schlafen, Baden und Arbeiten. (Foto: BitBoy | Flickr)
Alte Fabrikgebäude können nicht einfach in Lofts umgebaut und umgenutzt werden, wenn sich das Gebäude in einem Gewerbegebiet befindet, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden. Eine Wohnnutzung ist dort nur ausnahmsweise für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und -leiter zulässig. Der Bayerische VGH macht die Erlaubnis davon abhängig, wie stark „wohnartig“ die Nutzung sein wird. Freiberufliche Komponisten, Tontechniker oder Bildhauer sind zwar als Betriebsinhaber ihres eigenen Ein-Mann-Betriebes anzusehen. Dennoch können sie sich in einem ausgewiesenen Gewerbegebiet nicht auf die Wohnnutzungsausnahme für Betriebsinhaber berufen, da ihre Nutzung als überwiegend wohnartig anzusehen sei. In Lofts sei das Wohnen und Arbeiten in einem großen Raum charakteristisch, so dass gerade dort keine Arbeiten zu erwarten sind, die die Wohnnutzung stören und für die ein Gewerbegebiet gedacht ist (VGH, 02.1.2008, 1 BV 04.2737).
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