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Farbwahlklausel unwirksam
In einigen Mietverträgen befinden sich sogenannte Farbwahlklauseln, wie zum Beispiel: „Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen“. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 224/07) benachteiligt eine derartige Vertragsregelung den Mieter unangemessen und ist daher unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Im verhandelten Fall schrieb die Klausel dem Mieter vor, für die Schönheitsreparaturen bereits während der Mietzeit helle, deckende und neutrale Farben zu verwenden. Der Vermieter hat zwar ein berechtigtes Interesse daran, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses in einer neutralen Farbgebung zurückzuerhalten. Das Gericht konnte jedoch kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters daran feststellen, dass der Mieter die Wohnung schon während der Mietzeit in diesem Zustand halten muss.
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