Die Entscheidung ist nicht überraschend. Sie orientiert sich am Wortlaut des § 23 Abs. 1-3 WEG, wonach Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft in einer Versammlung zu fassen sind oder der schriftlichen Zustimmung aller Eigentümer bedürfen. Verwalter und Eigentümer sollten diese Regelung bei einer Beschlussfassung im Auge behalten.
(AG Königsstein i.Ts, 16.11.2007, Az. 27 C 955/07)