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Umlagefähiger Elektrocheck
Lässt ein Vermieter alle vier Jahre eine Überprüfung der elektrischen Anlage des Hauses durchführen, kann er die Kosten dafür als Betriebskosten auf die Mieter umlegen, entschied der Bundesgerichtshof. Eine Mieterin hatte sich gegen die Umlage in Höhe von 22,65 Euro zur Wehr gesetzt, da sie die Kosten für die Überprüfung als nicht umlagefähige Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungskosten ansah. Der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 123/06, Urteil vom 14.2.2007) betonte, dass die Überprüfung hier ohne konkreten Hinweis auf einen Schaden oder eine Gefahr allein zur Vorsorge stattfand. Es handle sich damit um umlagefähige Betriebskosten. Auch mit „vorbeugenden Instandsetzungskosten“ könne nicht argumentiert werden.
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