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Aufstellung einer Garderobe im Treppenhaus unzulässig
Das Treppenhaus einer Wohnungseigentumsanlage steht gemäß § 5 Abs. 2 WEG in gemeinschaftlichem Eigentum. Die Anbringung einer Garderobe, eines Kleiderschranks, einer Kommode und eines Schirmständers im Treppenhaus stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung der übrigen Miteigentümer bedarf. Werden Wohnungseigentümer bei dem ihnen zustehenden Mitgebrauch des Treppenhauses gehindert oder teilweise ausgeschlossen, kann jeder Wohnungseigentümer die Beseitigung verlangen, auch wenn die Anbringung durch mehrheitliche Beschlussfassung genehmigt wurde.
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