Ausgabe: Herbst 2008

Allgemeiner Immobilienmarkt

Wohn-Riester
leer unterstützt jetzt
leer Altersvorsorge
Der Verwalter als
leer Rechtsberater
200.000.000.000 Euro
no für den Klimaschutz
Energieausweis:
Jetzt ist er Pflicht
Baulandpreise in
no 10 Jahren um
no 100 Prozent gestiegen

Finanzierung | Recht | Steuern

Mehr Kundenschutz für
leer
Hypothekenkunden
leer Keine Lofts im
leer Gewerbegebiet

Immobilienkauf 50+:
zwei Mio. Interessenten

Immer mehr Stürme
Wohnungsbauprämie
läuft weiter
Stromsparlampen:
Auf den Einsatzort
no kommt es an

Mieten | Pacht | Verwaltung

Farbwahlklausel
unwirksam
Eigentümergemeinschaft
kann Grundstücke
no erwerben
Kein Beschluss durch
leer Telefonkonferenz
Balkonsanierung: Keine
Entschädigung wegen
no Nutzungsausfall
Umlagefähiger
Elektrocheck
Aufstellung einer
Garderobe im Treppen-
no haus unzulässig

Zahlen | Preise | Neues

Marburg: Erste Solar-
satzung verabschiedet
Dachziegel mit
Kat-Effekt
Erbbaurecht – eine
Alternative zum Kauf
Die meisten Wohnungen
no gehören privaten
no Vermietern

Energie- oder Fantasie-
no Ausweis?
Offene Immobilienfonds:
Trend zu Auslands-
no immobilien

Aufstellung einer Garderobe im Treppenhaus unzulässig

leer Das Treppenhaus einer Wohnungseigentumsanlage steht gemäß § 5 Abs. 2 WEG in gemeinschaftlichem Eigentum. Die Anbringung einer Garderobe, eines Kleiderschranks, einer Kommode und eines Schirmständers im Treppenhaus stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung der übrigen Miteigentümer bedarf. Werden Wohnungseigentümer bei dem ihnen zustehenden Mitgebrauch des Treppenhauses gehindert oder teilweise ausgeschlossen, kann jeder Wohnungseigentümer die Beseitigung verlangen, auch wenn die Anbringung durch mehrheitliche Beschlussfassung genehmigt wurde.

 


 

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