Ausgabe: Herbst 2008

Allgemeiner Immobilienmarkt

Wohn-Riester
leer unterstützt jetzt
leer Altersvorsorge
Der Verwalter als
leer Rechtsberater
200.000.000.000 Euro
no für den Klimaschutz
Energieausweis:
Jetzt ist er Pflicht
Baulandpreise in
no 10 Jahren um
no 100 Prozent gestiegen

Finanzierung | Recht | Steuern

Mehr Kundenschutz für
leer
Hypothekenkunden
leer Keine Lofts im
leer Gewerbegebiet

Immobilienkauf 50+:
zwei Mio. Interessenten

Immer mehr Stürme
Wohnungsbauprämie
läuft weiter
Stromsparlampen:
Auf den Einsatzort
no kommt es an

Mieten | Pacht | Verwaltung

Farbwahlklausel
unwirksam
Eigentümergemeinschaft
kann Grundstücke
no erwerben
Kein Beschluss durch
leer Telefonkonferenz
Balkonsanierung: Keine
Entschädigung wegen
no Nutzungsausfall
Umlagefähiger
Elektrocheck
Aufstellung einer
Garderobe im Treppen-
no haus unzulässig

Zahlen | Preise | Neues

Marburg: Erste Solar-
satzung verabschiedet
Dachziegel mit
Kat-Effekt
Erbbaurecht – eine
Alternative zum Kauf
Die meisten Wohnungen
no gehören privaten
no Vermietern

Energie- oder Fantasie-
no Ausweis?
Offene Immobilienfonds:
Trend zu Auslands-
no immobilien

Erbbaurecht – eine Alternative zum Kauf

leer Das Erbbaurecht, umgangssprachlich auch Erbpacht genannt, ist derzeit ein wenig genutztes Mittel des Immobilienerwerbs. Grundkonzept: Das Grundstück wechselt den Eigentümer nicht. Gegen die Zahlung eines Erbbauzinses erwirbt der Erbbauberechtigte das Recht, das Grundstück zu nutzen und ein Haus darauf zu bauen. Traditionell vergeben vor allem Kirchen oder Gemeinden Erbpacht-Grundstücke. Wer dort ein Haus baut, wird Eigentümer des Hauses. Beim Verkauf des Hauses wird er einen niedrigeren Preis erzielen, als für ein Haus mit dazugehörigem Hausgrundstück. Der Erbbauberechtigte darf die Immobilie auch vermieten oder das Erbbaurecht veräußern. Der Vertrag endet nach einer gewissen Zeit – früher oft nach 99 Jahren, heute ist der Zeitrahmen verhandelbar. Das Haus wird dann rechtlich wieder mit dem Grundstück verbunden und gehört damit dem Grundstückseigentümer. Dieser muss eine vertraglich geregelte Entschädigung an den Erbbauberechtigten bezahlen.


 

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