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Dachterrassen sind Wohnfläche

Eine Dachterrasse kann an Sommer- oder milden Herbsttagen zum zweiten Wohnzimmer werden. Ihre Fläche zählt daher teilweise zur Wohnfläche. (Foto: Grabener Verlag)
Die Wohnfläche kann zu einem Streitpunkt im Mietverhältnis werden. Kürzlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, nach welcher Berechnungsvorschrift die Flächen von Balkonen und Dachterrassen anzurechnen sind. Je nach Berechnungsform werden diese Flächen mit einem unterschiedlichen Prozentsatz angerechnet. Verwendet werden die bis 1983 übliche DIN 283, die danach geschaffene Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) oder die am 01. 01. 2004 in Kraft getretene Wohnflächenverordnung. Im Prinzip sind die Vorschriften nebeneinander anwendbar. Der BGH (22. 04. 2009, Az. VIII ZR 86/08) entschied zugunsten des Vermieters. Da es um einen Mietvertrag von 2003 ging, sei § 44 der Zweiten Berechnungsverordnung anzuwenden. Die Vorschrift beziehe sich zwar auf preisgebundenen Wohnraum, sei aber bei Fragen der Flächenberechnung auf frei finanzierte Wohnungen übertragbar. Danach kann der Vermieter bis zu 50 Prozent der Dachterrassenfläche zur Wohnfläche hinzuzählen.
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