BGH gegen Gaspreiserhöhungen
Der Bundesgerichtshof hat eine Preisanpassungsklausel in Gasversorgungsverträgen für unwirksam erklärt, weil die Formulierung die Kunden unangemessen benachteiligt. Sie lautete: „Der Gaspreis folgt den (...) Ölpreisen. Insofern ist (der Versorger) (...) berechtigt, die Gaspreise (...) auch während der laufenden Vertragsbeziehung an die geänderten Gasbezugskosten (...) anzupassen.“ Dem Bundesgerichtshof zufolge steht dem Gasversorger ein solches Recht zur einseitigen Preiserhöhung nicht zu. Dies gilt allerdings nur für Sonderkundenverträge mit Haushaltskunden. Bei Grundversorgungsverträgen bzw. Tarifkunden erlaubt das Gesetz derartige Preisanpassungen. Werde in einer Preisanpassungsklausel das im Tarifkundenverhältnis wirksame Preisänderungsrecht in einen Sonderkundenvertrag übernommen, ohne dass zum Nachteil des Kunden davon abgewichen werde, sei dies wirksam (15. 07. 2009, Az. VIII ZR 225/07).
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