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Ausgabe: Herbst 2009

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Immobilien als Stabilitätsfaktor

Energieeinspar-
verordnung 2009
Wohnungseigentümer:
Meist Paare mit Kindern
Bundesbürger halten Wohneigentum für gute Altersvorsorge
Baugeldzinsen im Dauertief
Solaranlagen – Investition in die Zukunft
Dachterrassen sind Wohnfläche
BGH gegen Gaspreiserhöhungen
Wasserschaden durch Rohrbruch
Werbungskostenabzug für beruflich genutzte Räume
Geld sparen durch Stromanbieter-Wechsel?
Steigende Nachfrage nach
Wohneigentum
Erbrechtsreform kommt
Das mobile Fertighaus
Gefälligkeitsvereinbarungen unter Nachbarn
Schnäppchen im Ausland?
 

Werbungskostenabzug für beruflich genutzte Räume

leer Mancher Arbeitnehmer nutzt ein Arbeitszimmer in seiner Privatwohnung beruflich. Die Kosten können nur eingeschränkt als Werbungskosten von der Steuer abgezogen werden. Für einen uneingeschränkten Steuerabzug ist nachzuweisen, dass das Heimarbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Fallen Räume in der Privatwohnung nicht unter die Definition des häuslichen Arbeitszimmers, werden aber trotzdem beruflich genutzt, kann der Arbeitnehmer die Kosten für die berufliche Nutzung voll abziehen (BFH 26. 03. 2009, Az. VI ZR 15/07).

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