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Werbungskostenabzug für beruflich genutzte Räume
Mancher Arbeitnehmer nutzt ein Arbeitszimmer in seiner Privatwohnung beruflich. Die Kosten können nur eingeschränkt als Werbungskosten von der Steuer abgezogen werden. Für einen uneingeschränkten Steuerabzug ist nachzuweisen, dass das Heimarbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Fallen Räume in der Privatwohnung nicht unter die Definition des häuslichen Arbeitszimmers, werden aber trotzdem beruflich genutzt, kann der Arbeitnehmer die Kosten für die berufliche Nutzung voll abziehen (BFH 26. 03. 2009, Az. VI ZR 15/07).
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