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Mieter muss Baumaßnahme dulden
Muss ein Vermieter aufgrund behördlicher Anordnung in einer Wohnung Baumaßnahmen durchführen, hat der Mieter diese zu dulden. Darauf wies der Bundesgerichtshof hin (04. 03. 2009, Az. VIII ZR 110/08). Im verhandelten Fall hatte der Bezirksschornsteinfeger festgestellt, dass die Gaseinzelöfen in einem Mehrfamilienhaus die Abgasgrenzwerte nicht mehr einhielten. Der Vermieter musste auf Anordnung des Umweltamtes für neue Heiztechnik sorgen. Eine Mietpartei verweigerte den Handwerkern trotz drei Wochen vorher ergangener brieflicher Ankündigung den Zutritt zur Wohnung. Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass Baumaßnahmen aufgrund behördlicher Anordnung nicht wie reguläre Modernisierungsarbeiten nach § 554 Abs. 3 BGB drei Monate vorher formell mitgeteilt werden müssen. Der Mieter sei bei einer frühzeitigen Terminvereinbarung grundsätzlich zur Duldung und Mitwirkung verpflichtet.
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