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Individuelle Endrenovierungsklausel zulässig
Endrenovierungsklauseln schreiben vor, dass der Mieter zum Ende des Mietverhältnisses die kompletten Schönheitsreparaturen durchzuführen hat – unabhängig von der Mietvertragsdauer und sonstigen Schönheitsreparaturen-Regelungen. Generell werden solche Klauseln im Formularmietvertrag von den Gerichten als unwirksam angesehen. Allerdings hat nun der Bundesgerichtshof klargestellt, dass trotzdem Raum für individuelle Vereinbarungen bleibt. Verpflichtet sich ein Mieter nach individueller Absprache mit dem Vermieter im Übergabeprotokoll, dass er die renoviert übernommene Wohnung auch renoviert zurückgeben wird, so hat diese Absprache Bestand – auch wenn der Mietvertrag weitere Schönheitsreparaturen-Klauseln enthält, zum Beispiel einen im Allgemeinen gültigen Fristenplan (BGH, Az. VIII ZR 71/08).
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