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Ausgabe: Herbst 2009

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Immobilien als Stabilitätsfaktor

Energieeinspar-
verordnung 2009
Wohnungseigentümer:
Meist Paare mit Kindern
Bundesbürger halten Wohneigentum für gute Altersvorsorge
Baugeldzinsen im Dauertief
Solaranlagen – Investition in die Zukunft
Dachterrassen sind Wohnfläche
BGH gegen Gaspreiserhöhungen
Wasserschaden durch Rohrbruch
Werbungskostenabzug für beruflich genutzte Räume
Geld sparen durch Stromanbieter-Wechsel?
Steigende Nachfrage nach
Wohneigentum
Erbrechtsreform kommt
Das mobile Fertighaus
Gefälligkeitsvereinbarungen unter Nachbarn
Schnäppchen im Ausland?
 

Individuelle Endrenovierungsklausel zulässig

leer Endrenovierungsklauseln schreiben vor, dass der Mieter zum Ende des Mietverhältnisses die kompletten Schönheitsreparaturen durchzuführen hat – ­unabhängig von der Mietvertragsdauer und sonstigen Schönheitsreparaturen-Regelungen. Generell werden solche Klauseln im Formularmietvertrag von den Gerichten als unwirksam angesehen. Allerdings hat nun der Bundesgerichtshof klargestellt, dass trotzdem Raum für individuelle Vereinbarungen bleibt. Verpflichtet sich ein Mieter nach individueller Absprache mit dem Vermieter im Übergabeprotokoll, dass er die renoviert übernommene Wohnung auch renoviert zurückgeben wird, so hat diese Absprache Bestand – auch wenn der Mietvertrag weitere Schönheitsreparaturen-Klauseln enthält, zum Beispiel ­einen im Allgemeinen gültigen Fristenplan (BGH, Az. VIII ZR 71/08).

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