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Änderung der Kostenverteilung bei nachträglichem Dachausbau

Schlummernde Platzreserven im Dachgeschoss werden häufig für die Erweiterung bestehender Wohnungen genutzt. Mehr Platz und ein wunderbarer Ausblick erhöhen die Wohnqualität. (Foto: Grabener Verlag)
Haben Wohnungseigentümer ihre Wohnungen durch Dachausbauten vergrößert, besteht grundsätzlich ein Anspruch anderer Wohnungseigentümer auf Änderung der Kostenverteilung. Nach der neuen Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG kann jeder Wohnungseigentümer eine Änderung der Kostenverteilung verlangen, insoweit auch eine Änderung der Betriebskostenverteilung. Dabei sind die durch den Ausbau vergrößerten Wohnflächen entsprechend zu berücksichtigen. Der Änderungsanspruch besteht grundsätzlich dann, wenn die Wohn- oder Nutzfläche eines Wohnungseigentums um mehr als 25 Prozent vom Miteigentumsanteil abweicht. In diesen Fällen ist ein Festhalten an der geltenden Regelung, also bei einer Verteilung nach Miteigentumsanteilen, unbillig im Sinne der Regelung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG (AG Hannover, Beschluss vom 25. 11. 2008, 483 C 11333/07).
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