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Ausgabe: Herbst 2009

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Immobilien als Stabilitätsfaktor

Energieeinspar-
verordnung 2009
Wohnungseigentümer:
Meist Paare mit Kindern
Bundesbürger halten Wohneigentum für gute Altersvorsorge
Baugeldzinsen im Dauertief
Solaranlagen – Investition in die Zukunft
Dachterrassen sind Wohnfläche
BGH gegen Gaspreiserhöhungen
Wasserschaden durch Rohrbruch
Werbungskostenabzug für beruflich genutzte Räume
Geld sparen durch Stromanbieter-Wechsel?
Steigende Nachfrage nach
Wohneigentum
Erbrechtsreform kommt
Das mobile Fertighaus
Gefälligkeitsvereinbarungen unter Nachbarn
Schnäppchen im Ausland?
 

Gewerbeausübung in der Mietwohnung

leer Wer in seiner ausdrücklich nur zum Wohnen vermieteten Mietwohnung ein Gewerbe ausübt, riskiert die Kündigung des Mietvertrages. Dies betonte der Bundesgerichtshof (14. 07. 2009, Az. VIII ZR 165/08). Der Vermieter muss geschäftliche oder freiberufliche Tätigkeiten seines Mieters, die nach außen sichtbar sind, nicht dulden. Handelt es sich jedoch um eine Tätigkeit, deren Art und Umfang keinen Einfluss auf die Mietsache hat und keine Störungen der Mietmieter verursachen kann, ist der Vermieter zur Zustimmung zu einer teilgewerblichen Nutzung verpflichtet – unabhängig von möglichem Publikumsverkehr. Keine Gnade kennen die Richter jedoch, sobald der Mieter Mitarbeiter in der Wohnung beschäftigt.

 

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