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Gewerbeausübung in der
Mietwohnung
Wer in seiner ausdrücklich nur zum Wohnen vermieteten Mietwohnung ein Gewerbe ausübt, riskiert die Kündigung des Mietvertrages. Dies betonte der Bundesgerichtshof (14. 07. 2009, Az. VIII ZR 165/08). Der Vermieter muss geschäftliche oder freiberufliche Tätigkeiten seines Mieters, die nach außen sichtbar sind, nicht dulden. Handelt es sich jedoch um eine Tätigkeit, deren Art und Umfang keinen Einfluss auf die Mietsache hat und keine Störungen der Mietmieter verursachen kann, ist der Vermieter zur Zustimmung zu einer teilgewerblichen Nutzung verpflichtet – unabhängig von möglichem Publikumsverkehr. Keine Gnade kennen die Richter jedoch, sobald der Mieter Mitarbeiter in der Wohnung beschäftigt.
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