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Gefälligkeitsvereinbarungen unter Nachbarn
Gefälligkeitsvereinbarungen unter Nachbarn sind für Grundstückskäufer nicht bindend. Darauf weist ein Urteil des Bundesgerichtshofes hin. Zwei Nachbarn hatten vereinbart, dass eine über dem Bodenniveau des einen Grundstückes verlaufende, gepflasterte Privatstraße nicht abgestützt zu werden brauche. Der Käufer des tiefer gelegenen Grundstückes befürchtete ein Abrutschen des Weges und forderte Sicherungsmaßnahmen. Die Bundesrichter gaben ihm Recht: Er sei an das durch den Voreigentümer getroffene Gentlemen‘s Agreement nicht gebunden
(Az. V ZR 31/07).
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