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Balkonanbau ist Modernisierung

Ein Balkon erhöht den Wohnwert und vergrößert darüber hinaus die Nutzfläche. Ein nachträglicher Balkonanbau kann jedoch unzulässig sein, wenn sich die Lichtverhältnisse in darunter liegenden Balkonen verschlechtern. Foto: Etienne Rheindahlen | Pixelio
Wohnungseigentümer können Modernisierungsmaßnahmen mit einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile mehrheitlich beschließen. Voraussetzung ist allerdings, dass durch diese Maßnahmen die Eigenart der Wohnanlage nicht verändert und kein Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigt wird.
Als Modernisierungsmaßnahmen im Sinne dieser neuen gesetzlichen Regelung gelten Maßnahmen, die den Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöhen und die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern. So stellt auch der erstmalige Anbau eines Balkons eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 22 Abs. 2 WEG dar, weil sein Nutzwert für Erholungs- und Freizeitzwecke zu einer Gebrauchswerterhöhung der Wohnung führt. Daran ändert sich nach Auffassung des AG Konstanz auch dann nichts, wenn die Wohnung bereits über eine Dachterrasse verfügt (Urteil vom 25. Oktober 2007, 12 C 19/07). Durch einen Balkonanbau wird auch die Eigenart einer Wohnanlage jedenfalls dann nicht verändert, wenn die Ausführung in gleicher Art und Größe erfolgt wie bei den schon vorhandenen Balkonen.
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